RS Vwgh 2004/10/19 2003/03/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1994 §333;
GewO 1994 §370;
GewO 1994 §381 Abs1;
GewO 1994 §39 Abs1;
GütbefG 1995 §20;
GütbefG 1995 §21;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §27;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 39 Abs. 1 GewO 1994 sieht vor, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer ua "der Behörde (§ 333)" gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Damit verweist der Gesetzgeber in der GewO 1994 dezidiert auf die Gewerbebehörde im Sinne der § 333 GewO 1994, der gegenüber der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich sein soll. Dieser Bezug auf die Behörde gemäß § 333 GewO 1994 muss im systematischen Zusammenhang als Verweis auf alle in den §§ 333 ff GewO 1994 genannten Behörden, insbesondere den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, verstanden werden, der gemäß § 381 Abs. 1 GewO 1994 für die Vollziehung ua der §§ 39 und 370 GewO 1994 zuständig ist. Daraus ergibt sich aber, dass der Ausdruck "gewerberechtliche Vorschriften" in § 39 Abs. 1 GewO 1994 weiters eingeschränkt in dem Sinne zu interpretieren ist, dass nur die Regelungen der GewO 1994, die in die Vollziehung der Gewerbebehörden gemäß §§ 333 ff GewO 1994 fallen, darunter zu subsumieren sind. Für die Vollziehung des Güterbeförderungsgesetzes (insbesondere auch für die Vollziehung von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße) sind aber nicht die Gewerbebehörden im Sinne der §§ 333 GewO 1994 zuständig, sondern die in §§ 20 und 21 GütbefG 1995 genannten Behörden als Verkehrsbehörden, die im Zuständigkeits- und Vollziehungsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tätig werden (vgl. auch § 27 GütbefG 1995). Aus § 39 Abs. 1 GewO 1994 kann somit keine Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von Bestimmungen des GütbefG abgeleitet werden. (Hier: Da sich die belBeh in einem Verfahren gemäß § 9 Abs 3 iVm § 23 Abs 1 Z 6 und Abs 3 GütbefG 1995 im Spruch ausdrücklich auf § 370 Abs. 2 GewO 1994 stützt, den Besch für eine Übertretung nach dem GütbefG 1995 im Rahmen des Betriebes einer deutschen GmbH als gewerberechtlichen Geschäftsführer im Sinne der österreichischen GewO 1994 zur Verantwortung gezogen hat, stellt dies eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides dar.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030088.X02

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten