RS Lvwg 2014/10/13 LVwG-2014/35/2497-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.10.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FlVfLG Tir 1996 §38 Abs5
AVG §68 Abs1

Rechtssatz

§ 17 VwGVG sieht zwar grundsätzlich vor, dass von einer sinngemäßen Anwendung des AVG im Beschwerdeverfahren dessen IV. Teil (§§ 63 bis 73) ausgenommen ist, dennoch hat auch das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses mit Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vorzugehen, wenn die Prozessvoraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache – etwa wie im vorliegenden Fall wegen entschiedener Sache – fehlen.Paragraph 17, VwGVG sieht zwar grundsätzlich vor, dass von einer sinngemäßen Anwendung des AVG im Beschwerdeverfahren dessen römisch vier. Teil (Paragraphen 63 bis 73) ausgenommen ist, dennoch hat auch das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses mit Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vorzugehen, wenn die Prozessvoraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache – etwa wie im vorliegenden Fall wegen entschiedener Sache – fehlen.

Schlagworte

Schenkungsvertrag, Absonderung Anteilsrechte, Stammsitzliegenschaft innerhalb derselben Katastralgemeinde, andere regionale Übung, entschiedene Sache Unzuständigkeit Prüfumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2497.2

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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