Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.10.2014Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs5Rechtssatz
§ 17 VwGVG sieht zwar grundsätzlich vor, dass von einer sinngemäßen Anwendung des AVG im Beschwerdeverfahren dessen IV. Teil (§§ 63 bis 73) ausgenommen ist, dennoch hat auch das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses mit Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vorzugehen, wenn die Prozessvoraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache – etwa wie im vorliegenden Fall wegen entschiedener Sache – fehlen.Paragraph 17, VwGVG sieht zwar grundsätzlich vor, dass von einer sinngemäßen Anwendung des AVG im Beschwerdeverfahren dessen römisch vier. Teil (Paragraphen 63 bis 73) ausgenommen ist, dennoch hat auch das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses mit Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vorzugehen, wenn die Prozessvoraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache – etwa wie im vorliegenden Fall wegen entschiedener Sache – fehlen.
Schlagworte
Schenkungsvertrag, Absonderung Anteilsrechte, Stammsitzliegenschaft innerhalb derselben Katastralgemeinde, andere regionale Übung, entschiedene Sache Unzuständigkeit PrüfumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2497.2Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015