Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.10.2014Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs5Rechtssatz
Im vorliegenden Fall kann im Sinn der obigen Erwägungen weder von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes noch davon ausgegangen werden, dass eine erfolgte Rechtsänderung eine andere Sachentscheidung ermöglichen würde.
Indem die belangte Behörde somit trotz rechtskräftig entschiedener Sache über den verfahrenseinleitenden Antrag in der Sache entschieden hat, statt diesen als unzulässig zurückzuweisen, hat diese eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt.
Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
Schlagworte
Schenkungsvertrag, Absonderung Anteilsrechte, Stammsitzliegenschaft innerhalb derselben Katastralgemeinde, andere regionale Übung, entschiedene Sache Unzuständigkeit PrüfumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2497.2Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015