RS Lvwg 2014/10/13 LVwG-2014/35/2497-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.10.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FlVfLG Tir 1996 §38 Abs5
AVG §68 Abs1

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall kann im Sinn der obigen Erwägungen weder von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes noch davon ausgegangen werden, dass eine erfolgte Rechtsänderung eine andere Sachentscheidung ermöglichen würde.

Indem die belangte Behörde somit trotz rechtskräftig entschiedener Sache über den verfahrenseinleitenden Antrag in der Sache entschieden hat, statt diesen als unzulässig zurückzuweisen, hat diese eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt.

Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

Schlagworte

Schenkungsvertrag, Absonderung Anteilsrechte, Stammsitzliegenschaft innerhalb derselben Katastralgemeinde, andere regionale Übung, entschiedene Sache Unzuständigkeit Prüfumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2497.2

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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