RS Lvwg 2014/10/17 LVwG-2014/35/2419-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.10.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das VwGVG regelt zwar nicht eigens, aus welchen Gründen eine Zurückweisung oder eine Einstellung erfolgen soll. Es ist allerdings in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Wege der Zurückweisung zu entscheiden hat, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen, und im Wege der Einstellung, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 5 zu § 28).Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das VwGVG regelt zwar nicht eigens, aus welchen Gründen eine Zurückweisung oder eine Einstellung erfolgen soll. Es ist allerdings in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Wege der Zurückweisung zu entscheiden hat, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen, und im Wege der Einstellung, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 5 zu Paragraph 28,).

Schlagworte

Hubschrauberhochgebirgslandelehrgang, Außenlandungen, Außenabflüge, Beschwerdelegitiomation, Prozessvoraussetzungen, Erledigungsanspruch, Gegenstandslosigkeit, Zeitablauf, Einstellung des Beschwerdeverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2419.3

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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