Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.10.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs1Rechtssatz
Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das VwGVG regelt zwar nicht eigens, aus welchen Gründen eine Zurückweisung oder eine Einstellung erfolgen soll. Es ist allerdings in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Wege der Zurückweisung zu entscheiden hat, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen, und im Wege der Einstellung, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 5 zu § 28).Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das VwGVG regelt zwar nicht eigens, aus welchen Gründen eine Zurückweisung oder eine Einstellung erfolgen soll. Es ist allerdings in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Wege der Zurückweisung zu entscheiden hat, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen, und im Wege der Einstellung, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 5 zu Paragraph 28,).
Schlagworte
Hubschrauberhochgebirgslandelehrgang, Außenlandungen, Außenabflüge, Beschwerdelegitiomation, Prozessvoraussetzungen, Erledigungsanspruch, Gegenstandslosigkeit, Zeitablauf, Einstellung des BeschwerdeverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2419.3Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015