RS Lvwg 2014/10/21 LVwG-2014/35/2788-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

VStG §9 Abs1
ForstG 1975 §62 Abs3
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Vertrag regelt in seinen Punkten 1.1. und 5.9. eindeutig, dass Herrn X gestattet wird, die für den Betrieb nach Maßgabe der gewerbe-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligungs-Bescheidauflagen notwendigen Bauwerke und Anlagen auf der Vertragsfläche zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, und dass Behördenbewilligungen von Herrn X einzuholen und Auflagen, auch wenn sich diese an die ÖBf AG richten, von diesem zu erfüllen sind. Da somit durch Abschluss eines Vertrages Herrn X anstelle der ÖBF AG die Ausführung des gegenständlichen Zufahrtsweges gestattet wurde und gleichzeitig die grundsätzlich der ÖBf AG als Bescheidadressat - und somit dem Beschwerdeführer als deren nach Außen vertretungsbefugten Organ - obliegende Verpflichtung zur Einhaltung der mit Bescheid vom 11.4.2011, U-4818/15-11, vorgeschriebenen Nebenbestimmungen dem Vertragspartner X einvernehmlich übertragen wurde, scheidet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers aus.Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Vertrag regelt in seinen Punkten 1.1. und 5.9. eindeutig, dass Herrn römisch zehn gestattet wird, die für den Betrieb nach Maßgabe der gewerbe-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligungs-Bescheidauflagen notwendigen Bauwerke und Anlagen auf der Vertragsfläche zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, und dass Behördenbewilligungen von Herrn römisch zehn einzuholen und Auflagen, auch wenn sich diese an die ÖBf AG richten, von diesem zu erfüllen sind. Da somit durch Abschluss eines Vertrages Herrn römisch zehn anstelle der ÖBF AG die Ausführung des gegenständlichen Zufahrtsweges gestattet wurde und gleichzeitig die grundsätzlich der ÖBf AG als Bescheidadressat - und somit dem Beschwerdeführer als deren nach Außen vertretungsbefugten Organ - obliegende Verpflichtung zur Einhaltung der mit Bescheid vom 11.4.2011, U-4818/15-11, vorgeschriebenen Nebenbestimmungen dem Vertragspartner römisch zehn einvernehmlich übertragen wurde, scheidet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers aus.

Schlagworte

forstrechtliche Bewilligung, Nebenbestimmungen, Nichteinhaltung, nach Außen vertretungsbefugtes Organ, strafrechtliche Verantwortlichkeit, Vertrag, Einstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2788.1

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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