Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.10.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs3Rechtssatz
Die vorliegende Entscheidung sollte offenkundig die zu Zahl *** anhängige Rechtssache, somit – wie auch der Betreff des angefochtenen Bescheides klarstellt – die Anträge der Marktgemeinde X betreffend die Agrargemeinschaft Y erledigen. Dabei wurde offenkundig aufgrund eines redaktionellen Versehens wegen der Vielzahl der von den verfahrenseinleitenden Anträgen vom 27.6.2014 betroffenen Agrargemeinschaften fälschlicherweise der Inhalt des im Parallelverfahren zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z ergangenen Bescheides verwendet. Dem angefochtenen Bescheid ist insofern in keinster Weise zu entnehmen, ob und wenn ja, welche Ermittlungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt betreffend die verfahrenseinleitenden, die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y betreffenden Anträge getroffen wurden. Der Entscheidung der belangten Behörde in Bezug auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y fehlt insofern jegliche Grundlage.Die vorliegende Entscheidung sollte offenkundig die zu Zahl *** anhängige Rechtssache, somit – wie auch der Betreff des angefochtenen Bescheides klarstellt – die Anträge der Marktgemeinde römisch zehn betreffend die Agrargemeinschaft Y erledigen. Dabei wurde offenkundig aufgrund eines redaktionellen Versehens wegen der Vielzahl der von den verfahrenseinleitenden Anträgen vom 27.6.2014 betroffenen Agrargemeinschaften fälschlicherweise der Inhalt des im Parallelverfahren zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z ergangenen Bescheides verwendet. Dem angefochtenen Bescheid ist insofern in keinster Weise zu entnehmen, ob und wenn ja, welche Ermittlungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt betreffend die verfahrenseinleitenden, die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y betreffenden Anträge getroffen wurden. Der Entscheidung der belangten Behörde in Bezug auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y fehlt insofern jegliche Grundlage.
Schlagworte
Gemeindegut, Agrargemeinschaft, Hauptteilung, Sachverhalt, fehlende Ermittlungen, redaktionelles VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2793.1Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015