RS Vwgh 2004/10/19 2004/03/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13;
ZustG §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/03/0103 2004/03/0106 2004/03/0105 2004/03/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0038 E 24. September 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Ergibt sich auf Grund der Namensgleichheit und identer Abgabestelle mehrerer Personen der Empfänger weder aus der Bezeichnung der Sendung noch aus deren Inhalt, und wird die Sendung von einer Person, auf die die angeführten Merkmale (auch) zutreffen übernommen, so ist diese als Empfänger anzusehen. Danach beurteilt sich auch die Frage, ob jemand Beschuldigter iSd § 32 Abs 1 VStG 1950 ist, wobei erst die Zustellung des Straferkenntnisses eine gegen die betreffende Person gerichtete Verfolgungshandlung darstellt. Gegen ein solches Straferkenntnis muss zur Wahrung des Rechtsstandpunktes dieser Person fristgerecht (ab Übernahme der Sendung) Berufung erhoben und darüber von der Berufungsbehörde meritorisch entschieden werden, auch wenn es nicht dem behördlichen Willen entsprach, diese Person in Anspruch zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030102.X06

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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