Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.10.2014Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2Anmerkung
Mit Beschluss vom 20.02.2015, Z E 1930/2014-4, lehnte der VfGH die Behandlung der gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 31.10.2014, Z LVwG-2014/34/0300-35, erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem VwGH zur Entscheidung ab.Rechtssatz
Die in Rede stehenden Grundstücke sind unbestritten nicht im Grenzkataster erfasst. Es kommt daher für die Frage des richtigen Grenzverlaufs nach der dargestellten Rechtsprechung vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse, somit auf den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze an und nicht auf die Übertragung der aus den Mappenplänen ersichtlichen Grenzen in der Natur;
Schlagworte
Grenzkataster, der in der Natur festzustellende GrenzverlaufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0300.35Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015