Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §8Anmerkung
Mit Beschluss vom 20.02.2015, Z E 10/2015-4, lehnte der VfGH die Behandlung der gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 10.11.2014, Z LVwG-2014/37/1438-16, erhobenen Beschwerde ab.Rechtssatz
Die Verlegung eines öffentlichen Gewässers oder eines Teilabschnittes eines solchen Gewässers unterliegt der Bewilligungspflicht des § 9 Abs 1 WRG 1959. Die Nutzung des öffentlichen Gewässers besteht bei einer solchen Verlegung/Umlegung in der nicht bloß geringfügigen Veränderung seines Wasserlaufs und damit des Verlaufs der Wasserwelle. Die Bewilligungspflicht ergibt sich auch aus § 5 Abs 1 WRG 1959 aufgrund der über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung des öffentlichen Wassergutes (Gewässerbettes).Die Verlegung eines öffentlichen Gewässers oder eines Teilabschnittes eines solchen Gewässers unterliegt der Bewilligungspflicht des Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959. Die Nutzung des öffentlichen Gewässers besteht bei einer solchen Verlegung/Umlegung in der nicht bloß geringfügigen Veränderung seines Wasserlaufs und damit des Verlaufs der Wasserwelle. Die Bewilligungspflicht ergibt sich auch aus Paragraph 5, Absatz eins, WRG 1959 aufgrund der über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung des öffentlichen Wassergutes (Gewässerbettes).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, DevolutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1438.16Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015