RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1;
StGB §156 Abs1;
StGB §159 Abs2;
StGB §159 Abs5 Z4;
StGB §159 Abs5 Z5;

Rechtssatz

Auch einem Zeitraum von neun Monaten seit der Verurteilung des Beschwerdeführers kann nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Befürchtung, er würde bei Ausübung des Gewerbes die gleiche oder eine ähnliche Straftat begehen, rechtswidrig erscheinen ließe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an die Konkursmasse Zahlungen geleistet und sich mit "nahezu allen Gläubigern mehr oder weniger außergerichtlich geeinigt habe", führt zu keiner anderen Beurteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040119.X03

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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