Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.11.2014Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §73 litdRechtssatz
Im vorliegenden Fall begehrt die Beschwerdeführerin in ihren verfahrensgegenständlichen Anträgen entsprechend der Antragsmodifikation vom 2.9.2014 nicht die Feststellung, ob bei der Agrargemeinschaft Bichler Auele Gemeindegut vorliegt, sondern ob es sich bei dieser Agrargemeinschaft um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat. Dies insofern, als die Agrargemeinschaft Bichler Auele – wie von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden - im Jahr 1996 aufgelöst wurde. Vor diesem Hintergrund bietet aber der § 73 lit d TFLG 1996 im Hinblick auf dessen klaren Wortlaut keine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über den genannten Feststellungsantrag, zielt diese Bestimmung doch eindeutig darauf ab, hinsichtlich bestehender Grundstücke deren Qualifikation als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 (Gemeindegut) oder als Gemeindevermögen im Sinn des § 33 Abs 4 TFLG 1996 zu beurteilen. Sofern keine Agrargemeinschaft mehr besteht und insofern von vorneherein das Vorliegen von Gemeindegut nicht mehr in Frage kommt, kann kein Anwendungsfall des § 73 lit d TFLG 1996, der offenkundig dessen Abgrenzung vom Gemeindevermögen bezweckt, vorliegen. Eine Feststellung für die Vergangenheit, ob es sich bei einer nicht mehr bestehenden Agrargemeinschaft zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat, lässt sich auf § 73 lit d TFLG 1996 also nicht stützen.Im vorliegenden Fall begehrt die Beschwerdeführerin in ihren verfahrensgegenständlichen Anträgen entsprechend der Antragsmodifikation vom 2.9.2014 nicht die Feststellung, ob bei der Agrargemeinschaft Bichler Auele Gemeindegut vorliegt, sondern ob es sich bei dieser Agrargemeinschaft um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat. Dies insofern, als die Agrargemeinschaft Bichler Auele – wie von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden - im Jahr 1996 aufgelöst wurde. Vor diesem Hintergrund bietet aber der Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 im Hinblick auf dessen klaren Wortlaut keine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über den genannten Feststellungsantrag, zielt diese Bestimmung doch eindeutig darauf ab, hinsichtlich bestehender Grundstücke deren Qualifikation als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 (Gemeindegut) oder als Gemeindevermögen im Sinn des Paragraph 33, Absatz 4, TFLG 1996 zu beurteilen. Sofern keine Agrargemeinschaft mehr besteht und insofern von vorneherein das Vorliegen von Gemeindegut nicht mehr in Frage kommt, kann kein Anwendungsfall des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996, der offenkundig dessen Abgrenzung vom Gemeindevermögen bezweckt, vorliegen. Eine Feststellung für die Vergangenheit, ob es sich bei einer nicht mehr bestehenden Agrargemeinschaft zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat, lässt sich auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 also nicht stützen.
Schlagworte
Gemeindegut, Agrargemeinschaft, aufgelöste, atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft, Feststellungsantrag, fehlendes rechtliches Feststellungsinteresse, mangelnde Prozessvoraussetzungen, Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages, UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2812.1Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015