RS Lvwg 2014/11/17 LVwG-2014/35/2812-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

17.11.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FlVfLG Tir 1996 §73 litd
VwGVG §28 Abs5

Rechtssatz

Indem die belangte Behörde trotz der Unzulässigkeit der verfahrenseinleitenden Anträge in der Sache entschieden hat, statt diese zurückzuweisen, hat diese eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Die Frage der Zuständigkeit darf bzw. muss aber vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.Indem die belangte Behörde trotz der Unzulässigkeit der verfahrenseinleitenden Anträge in der Sache entschieden hat, statt diese zurückzuweisen, hat diese eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Die Frage der Zuständigkeit darf bzw. muss aber vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach Paragraph 27, VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.

Schlagworte

Gemeindegut, Agrargemeinschaft, aufgelöste, atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft, Feststellungsantrag, fehlendes rechtliches Feststellungsinteresse, mangelnde Prozessvoraussetzungen, Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages, Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2812.1

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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