Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.11.2014Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §73 litdRechtssatz
Indem die belangte Behörde trotz der Unzulässigkeit der verfahrenseinleitenden Anträge in der Sache entschieden hat, statt diese zurückzuweisen, hat diese eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Die Frage der Zuständigkeit darf bzw. muss aber vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.Indem die belangte Behörde trotz der Unzulässigkeit der verfahrenseinleitenden Anträge in der Sache entschieden hat, statt diese zurückzuweisen, hat diese eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Die Frage der Zuständigkeit darf bzw. muss aber vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach Paragraph 27, VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.
Schlagworte
Gemeindegut, Agrargemeinschaft, aufgelöste, atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft, Feststellungsantrag, fehlendes rechtliches Feststellungsinteresse, mangelnde Prozessvoraussetzungen, Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages, UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2812.1Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015