RS Lvwg 2014/11/17 LVwG-2014/35/2812-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.11.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FlVfLG Tir 1996 §73 litd
VwGVG §28 Abs5

Rechtssatz

Diese Ausführungen zeigen, dass im Fall des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung eine Zulässigkeit der beantragten Feststellung der ehemaligen Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft Bichler Auele auch nicht aus den von Lehre und Rechtsprechung hierfür geschaffenen Kriterien abgeleitet werden kann. Im vorliegenden Fall fehlt der Antragstellerin nämlich ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung. Die Beschwerdeführerin begründet ein solches rechtliches Interesse im Wesentlichen damit, dass die begehrte Feststellungsentscheidung als Rechtsgrundlage für ein allfälliges Vermögensauseinandersetzungsverfahren in Bezug auf das Einzelteilungsverfahren erforderlich sei. Einem solchen Vorbringen steht allerdings der seit der Novelle LGBl 70/2014 in Kraft befindliche § 86d TFLG 1996 entgegen, nach dessen Abs 1 die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der Agrargemeinschaft Bichler Auele im Hinblick auf deren Auflösung ausgeschlossen werden kann.Diese Ausführungen zeigen, dass im Fall des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung eine Zulässigkeit der beantragten Feststellung der ehemaligen Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft Bichler Auele auch nicht aus den von Lehre und Rechtsprechung hierfür geschaffenen Kriterien abgeleitet werden kann. Im vorliegenden Fall fehlt der Antragstellerin nämlich ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung. Die Beschwerdeführerin begründet ein solches rechtliches Interesse im Wesentlichen damit, dass die begehrte Feststellungsentscheidung als Rechtsgrundlage für ein allfälliges Vermögensauseinandersetzungsverfahren in Bezug auf das Einzelteilungsverfahren erforderlich sei. Einem solchen Vorbringen steht allerdings der seit der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, in Kraft befindliche Paragraph 86 d, TFLG 1996 entgegen, nach dessen Absatz eins, die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der Agrargemeinschaft Bichler Auele im Hinblick auf deren Auflösung ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Gemeindegut, Agrargemeinschaft, aufgelöste, atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft, Feststellungsantrag, fehlendes rechtliches Feststellungsinteresse, mangelnde Prozessvoraussetzungen, Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages, Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2812.1

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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