RS Vwgh 2004/10/20 2000/14/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art5 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1994 §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0041 E 20. März 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Einräumung von Gebrauchs- und Nutzungsrechten führt nicht zur Übertragung der Verfügungsmacht. Der Unternehmer muss vielmehr Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwenden. Es kommt darauf an, dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf gerichtet ist, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140185.X04

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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