Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.11.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §2 Abs4 Z10Rechtssatz
Diese Formulierung bedeutet nicht, dass diese Getränke in Flaschen dem Gast serviert bzw. übergeben werden müssen, sondern, dass sie sich vor der Verabreichung bzw. dem Ausschank in einer Flasche befunden haben und nicht etwa aus einer Schankanlage gezapft wurden. Damit ist von der Ausnahmebestimmung für das Nebengewerbe Land- und Forstwirtschaft auch der Ausschank von in Gläsern oder Bechern übergebenen aus handelsüblichen Flaschen eingeschenkten Getränken umfasst.
Schlagworte
Ausschenken selbsterzeugter ProdukteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.1287.2Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015