Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.12.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z1 und Z2Anmerkung
Beschwerde gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des TNSchG 2005Rechtssatz
Eine Änderung des im angefochtenen Straferkenntnis angenommenen Tatvorwurfes dahingehend, dass dem Beschwerdeführer nicht eine dauernde Gehölzentfernung auf Gst. 5, sondern eine solche auf Grundstück 31, jeweils KG L, anzulasten wäre, konnte vom Landesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden. Eine solche Änderung ginge über die dem Landesverwaltungsgericht nach § 50 VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus.Eine Änderung des im angefochtenen Straferkenntnis angenommenen Tatvorwurfes dahingehend, dass dem Beschwerdeführer nicht eine dauernde Gehölzentfernung auf Gst. 5, sondern eine solche auf Grundstück 31, jeweils KG L, anzulasten wäre, konnte vom Landesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden. Eine solche Änderung ginge über die dem Landesverwaltungsgericht nach Paragraph 50, VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus.
Schlagworte
Entfernung Gehölzgruppe und Heckenzüge, geschützte Pflanzenarten, Düngung, Feuchtgebiet, Geländeabtragungen, GeländeaufschüttungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.1258.3Zuletzt aktualisiert am
18.02.2015