RS Lvwg 2014/12/4 LVwG-2014/35/1258-3

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.12.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

VStG §45 Abs1 Z1 und Z2

Anmerkung

Beschwerde gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des TNSchG 2005

Rechtssatz

Eine Änderung des im angefochtenen Straferkenntnis angenommenen Tatvorwurfes dahingehend, dass dem Beschwerdeführer nicht eine dauernde Gehölzentfernung auf Gst. 5, sondern eine solche auf Grundstück 31, jeweils KG L, anzulasten wäre, konnte vom Landesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden. Eine solche Änderung ginge über die dem Landesverwaltungsgericht nach § 50 VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus.Eine Änderung des im angefochtenen Straferkenntnis angenommenen Tatvorwurfes dahingehend, dass dem Beschwerdeführer nicht eine dauernde Gehölzentfernung auf Gst. 5, sondern eine solche auf Grundstück 31, jeweils KG L, anzulasten wäre, konnte vom Landesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden. Eine solche Änderung ginge über die dem Landesverwaltungsgericht nach Paragraph 50, VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus.

Schlagworte

Entfernung Gehölzgruppe und Heckenzüge, geschützte Pflanzenarten, Düngung, Feuchtgebiet, Geländeabtragungen, Geländeaufschüttungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.1258.3

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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