Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.12.2014Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §262Rechtssatz
Ein beim Landesverwaltungsgericht vor Erlassung einer zwingenden Beschwerdevorentscheidung gestellter Antrag auf Erledigung der Beschwerde ist mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen. Über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens hat die Abgabenbehörde zu entscheiden, die für die Erlassung des aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde zuständig gewesen wäre.
Schlagworte
Zwingende Beschwerdevorentscheidung, Antrag auf Wiederaufnahme des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.3239.1Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015