Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.12.2014Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
FlVfLG Tir §73 litdAnmerkung
Mit Beschluss vom 26.03.2015, Zl Ra 2015/07/0011-3, hat der VwGH die gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 05.12.2014, Zl LVwG-2014/35/2831-2, erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.Rechtssatz
Hinsichtlich der genannten Grundstücke wird seitens der belangten Behörde die Gemeindegutseigenschaft deshalb verneint, da diese allesamt aus einer Einzelteilung zweier durch diese Einzelteilung aufgelösten Agrargemeinschaften (nämlich Agrargemeinschaft X Gemeinschaftswald und Agrargemeinschaft X Nachbarschaftsweide) stammen würden und deshalb kein vormaliges Eigentum der Gemeinde anzunehmen sei. Diese Begründung ist für das Landesverwaltungsgericht nicht stichhaltig. Vormaliges Gemeindeeigentum könnte man nämlich nur dann ausschließen, wenn zweifelsfrei feststünde, dass es sich bei den im Zuge der Einzelteilung 1974 aufgelösten Agrargemeinschaften nicht um Gemeindegutsagrargemeinschaften und dass es sich bei den von diesen Agrargemeinschaften in die Einzelteilung eingebrachten Grundstücken nicht um Gemeindegut gehandelt hat.Hinsichtlich der genannten Grundstücke wird seitens der belangten Behörde die Gemeindegutseigenschaft deshalb verneint, da diese allesamt aus einer Einzelteilung zweier durch diese Einzelteilung aufgelösten Agrargemeinschaften (nämlich Agrargemeinschaft römisch zehn Gemeinschaftswald und Agrargemeinschaft römisch zehn Nachbarschaftsweide) stammen würden und deshalb kein vormaliges Eigentum der Gemeinde anzunehmen sei. Diese Begründung ist für das Landesverwaltungsgericht nicht stichhaltig. Vormaliges Gemeindeeigentum könnte man nämlich nur dann ausschließen, wenn zweifelsfrei feststünde, dass es sich bei den im Zuge der Einzelteilung 1974 aufgelösten Agrargemeinschaften nicht um Gemeindegutsagrargemeinschaften und dass es sich bei den von diesen Agrargemeinschaften in die Einzelteilung eingebrachten Grundstücken nicht um Gemeindegut gehandelt hat.
Schlagworte
Agrargemeinschaft, Gemeindegut, Feststellung, Eigentumsübertragung, vormaliges Gemeindeeigentum, Kaufvertrag, Hauptteilung, Einzelteilung, Rechtsnachfolge, Zurückverweisung, vermögensrechtliche AuseinandersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2831.2Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015