RS Lvwg 2014/12/5 LVwG-2014/35/2831-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

05.12.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FlVfLG Tir §73 litd
§33 Abs2 litc Z2
und Abs4
VwGVG §28

Anmerkung

Mit Beschluss vom 26.03.2015, Zl Ra 2015/07/0011-3, hat der VwGH die gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 05.12.2014, Zl LVwG-2014/35/2831-2, erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Rechtssatz

Hinsichtlich der genannten Grundstücke wird seitens der belangten Behörde die Gemeindegutseigenschaft deshalb verneint, da diese allesamt aus einer Einzelteilung zweier durch diese Einzelteilung aufgelösten Agrargemeinschaften (nämlich Agrargemeinschaft X Gemeinschaftswald und Agrargemeinschaft X Nachbarschaftsweide) stammen würden und deshalb kein vormaliges Eigentum der Gemeinde anzunehmen sei. Diese Begründung ist für das Landesverwaltungsgericht nicht stichhaltig. Vormaliges Gemeindeeigentum könnte man nämlich nur dann ausschließen, wenn zweifelsfrei feststünde, dass es sich bei den im Zuge der Einzelteilung 1974 aufgelösten Agrargemeinschaften nicht um Gemeindegutsagrargemeinschaften und dass es sich bei den von diesen Agrargemeinschaften in die Einzelteilung eingebrachten Grundstücken nicht um Gemeindegut gehandelt hat.Hinsichtlich der genannten Grundstücke wird seitens der belangten Behörde die Gemeindegutseigenschaft deshalb verneint, da diese allesamt aus einer Einzelteilung zweier durch diese Einzelteilung aufgelösten Agrargemeinschaften (nämlich Agrargemeinschaft römisch zehn Gemeinschaftswald und Agrargemeinschaft römisch zehn Nachbarschaftsweide) stammen würden und deshalb kein vormaliges Eigentum der Gemeinde anzunehmen sei. Diese Begründung ist für das Landesverwaltungsgericht nicht stichhaltig. Vormaliges Gemeindeeigentum könnte man nämlich nur dann ausschließen, wenn zweifelsfrei feststünde, dass es sich bei den im Zuge der Einzelteilung 1974 aufgelösten Agrargemeinschaften nicht um Gemeindegutsagrargemeinschaften und dass es sich bei den von diesen Agrargemeinschaften in die Einzelteilung eingebrachten Grundstücken nicht um Gemeindegut gehandelt hat.

Schlagworte

Agrargemeinschaft, Gemeindegut, Feststellung, Eigentumsübertragung, vormaliges Gemeindeeigentum, Kaufvertrag, Hauptteilung, Einzelteilung, Rechtsnachfolge, Zurückverweisung, vermögensrechtliche Auseinandersetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2831.2

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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