Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.12.2014Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
FlVfLG Tir §73 litdAnmerkung
Mit Beschluss vom 26.03.2015, Zl Ra 2015/07/0011-3, hat der VwGH die gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 05.12.2014, Zl LVwG-2014/35/2831-2, erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.Rechtssatz
Selbst wenn also im fortgesetzten Verfahren die Eigenschaft der Agrargemeinschaft Nachbarschaft X als Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt würde, bestünden für die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus der Vergangenheit, da solche vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl 70/2014 entstandene Ansprüche nach dem Einleitungssatz des genannten § 86d Abs 1 TFLG 1996 grundsätzlich als wechselseitig abgegolten gelten. Die in den lit a bis c angeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz können keinesfalls den von der Beschwerdeführerin gewählten Umfang ihres verfahrenseinleitenden Antrages 3) rechtfertigen, da der darin gewählte Zeitraum ab 1.1.1974 weit über die in diesen Ausnahmebestimmungen vorgesehenen Zeiträume hinausgeht. Nur Ansprüche nach Abs 1 lit a, b oder c können aber nach dem Abs 2 des § 86d TFLG 1996 im Verfahren nach § 37 Abs 7 geltend gemacht werden. Dem auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung gerichteten Antrag, der weit über die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 86d Abs 1 lit a, b und c TFLG 1996 hinausgeht, fehlt insofern eine spezielle gesetzliche Grundlage.Selbst wenn also im fortgesetzten Verfahren die Eigenschaft der Agrargemeinschaft Nachbarschaft römisch zehn als Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt würde, bestünden für die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus der Vergangenheit, da solche vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt 70 aus 2014, entstandene Ansprüche nach dem Einleitungssatz des genannten Paragraph 86 d, Absatz eins, TFLG 1996 grundsätzlich als wechselseitig abgegolten gelten. Die in den Litera a bis c angeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz können keinesfalls den von der Beschwerdeführerin gewählten Umfang ihres verfahrenseinleitenden Antrages 3) rechtfertigen, da der darin gewählte Zeitraum ab 1.1.1974 weit über die in diesen Ausnahmebestimmungen vorgesehenen Zeiträume hinausgeht. Nur Ansprüche nach Absatz eins, Litera a, b, oder c können aber nach dem Absatz 2, des Paragraph 86 d, TFLG 1996 im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, geltend gemacht werden. Dem auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung gerichteten Antrag, der weit über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, b und c TFLG 1996 hinausgeht, fehlt insofern eine spezielle gesetzliche Grundlage.
Schlagworte
Agrargemeinschaft, Gemeindegut, Feststellung, Eigentumsübertragung, vormaliges Gemeindeeigentum, Kaufvertrag, Hauptteilung, Einzelteilung, Rechtsnachfolge, Zurückverweisung, vermögensrechtliche AuseinandersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2831.2Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015