RS Lvwg 2014/12/10 LVwG-2014/37/2718-4

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Veröffentlicht am 10.12.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.12.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FlVfLG Tir 2010 §35
FlVfLG Tir 1996 §37
FlVfLG Tir 2010 §37
VwGVG §28

Rechtssatz

Ein zulässiger Antrag nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 (alte und neue Fassung) zur Klärung einer Streitigkeit zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c und der Gemeinde betrifft nicht den Substanzwertanspruch und bedarf nicht der Zustimmung der Gemeinde. Ein Ausschussbeschluss zur Einbringung eines solchen  zulässigen Antrages betrifft somit ebenfalls nicht den Substanzwertanspruch und bedurfte nicht der Zustimmung der Gemeinde iSd § 35 Abs 7 TFLG alte Fassung.Ein zulässiger Antrag nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 (alte und neue Fassung) zur Klärung einer Streitigkeit zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c und der Gemeinde betrifft nicht den Substanzwertanspruch und bedarf nicht der Zustimmung der Gemeinde. Ein Ausschussbeschluss zur Einbringung eines solchen  zulässigen Antrages betrifft somit ebenfalls nicht den Substanzwertanspruch und bedurfte nicht der Zustimmung der Gemeinde iSd Paragraph 35, Absatz 7, TFLG alte Fassung.

Dafür hat die Gemeinde hat in einem solchen Verfahren gem § 37 Abs 7 TFLG 1996 (alte und neue Fassung) nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs 8 TFLG 1996 (alte und neue Fassung) Parteistellung.Dafür hat die Gemeinde hat in einem solchen Verfahren gem Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 (alte und neue Fassung) nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 (alte und neue Fassung) Parteistellung.

Schlagworte

Gemeindegut, Streitigkeit, Substanzwert, Substanzwertanspruch, negative Sachentscheidung, Ausschuss, Beschluss des Ausschusses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.2718.4

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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