Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.12.2014Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 2010 §35Rechtssatz
Ein zulässiger Antrag nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 (alte und neue Fassung) zur Klärung einer Streitigkeit zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c und der Gemeinde betrifft nicht den Substanzwertanspruch und bedarf nicht der Zustimmung der Gemeinde. Ein Ausschussbeschluss zur Einbringung eines solchen zulässigen Antrages betrifft somit ebenfalls nicht den Substanzwertanspruch und bedurfte nicht der Zustimmung der Gemeinde iSd § 35 Abs 7 TFLG alte Fassung.Ein zulässiger Antrag nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 (alte und neue Fassung) zur Klärung einer Streitigkeit zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c und der Gemeinde betrifft nicht den Substanzwertanspruch und bedarf nicht der Zustimmung der Gemeinde. Ein Ausschussbeschluss zur Einbringung eines solchen zulässigen Antrages betrifft somit ebenfalls nicht den Substanzwertanspruch und bedurfte nicht der Zustimmung der Gemeinde iSd Paragraph 35, Absatz 7, TFLG alte Fassung.
Dafür hat die Gemeinde hat in einem solchen Verfahren gem § 37 Abs 7 TFLG 1996 (alte und neue Fassung) nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs 8 TFLG 1996 (alte und neue Fassung) Parteistellung.Dafür hat die Gemeinde hat in einem solchen Verfahren gem Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 (alte und neue Fassung) nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 (alte und neue Fassung) Parteistellung.
Schlagworte
Gemeindegut, Streitigkeit, Substanzwert, Substanzwertanspruch, negative Sachentscheidung, Ausschuss, Beschluss des AusschussesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.2718.4Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015