Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.12.2014Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §53Anmerkung
Mit Beschluss vom 11.03.2015, Z E 267-268/2015-4, lehnte der VfGH die Behandlung der gegen die Erkenntnisse des LVwG Tirol vom 15.12.2014, Z LVwG-2014/27/1670-5, und vom 17.12.2014, Z LVwG-2014/37/1684-5, erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem VwGH zur Entscheidung ab.Rechtssatz
Ankündigungen sind marktschreierisch, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt werden können, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. Marktschreierische Reklame ist Ärzten auch dann untersagt, wenn keine Täuschungsgefahr besteht, weil diese Art der Werbung als solche mit dem Standesansehen unvereinbar ist (OGH 19.09.1995, 4Ob73/95; OGH 01.10.1996; OGH 20.06.2006, 4Ob88/06d). Dementsprechend verbietet § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 iVm Art 3 lit c RL-AÖ die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung (ebenso die nunmehr geltende Bestimmung des § 2 Abs 3 Z 3 VO-AÖ-2014).Ankündigungen sind marktschreierisch, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt werden können, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. Marktschreierische Reklame ist Ärzten auch dann untersagt, wenn keine Täuschungsgefahr besteht, weil diese Art der Werbung als solche mit dem Standesansehen unvereinbar ist (OGH 19.09.1995, 4Ob73/95; OGH 01.10.1996; OGH 20.06.2006, 4Ob88/06d). Dementsprechend verbietet Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Artikel 3, Litera c, RL-AÖ die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung (ebenso die nunmehr geltende Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, VO-AÖ-2014).
Schlagworte
ärztliches Werbeverbot, marktschreierische WerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1684.5Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015