Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.12.2014Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §53Anmerkung
Mit Beschluss vom 11.03.2015, Z E 267-268/2015-4, lehnte der VfGH die Behandlung der gegen die Erkenntnisse des LVwG Tirol vom 15.12.2014, Z LVwG-2014/27/1670-5, und vom 17.12.2014, Z LVwG-2014/37/1684-5, erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem VwGH zur Entscheidung ab.Rechtssatz
Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes ist nicht schlechthin untersagt, sondern nur dann verboten, wenn sie unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Informationen vermittelt. Werbungen von Ärzten haben Patienten ein sachliches Informationsangebot zu vermitteln, andererseits jedoch Verfälschungen des Berufsbildes und nicht weiter überprüfbare Aussagen, die unrichtige Vorstellungen oder Erwartungen entstehen lassen, hintanzuhalten [vgl Regierungsvorlage zu BGBl Nr 461/1992, insbesondere zu dem durch den damals neu formulierten § 25 ÄrzteG aufgelockerten Werbeverbot (524 BlgNR 18.GP 12)]. Das im ÄrzteG 1998 iVm der RL-AÖ verankerte Verbot der Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung stellt eine für Ärzte zulässige Werbebeschränkung dar (vgl VfGH 30.11.2007, Zl B 1481/06; 17.12.2009, Zl B 1778/07, ua).Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes ist nicht schlechthin untersagt, sondern nur dann verboten, wenn sie unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Informationen vermittelt. Werbungen von Ärzten haben Patienten ein sachliches Informationsangebot zu vermitteln, andererseits jedoch Verfälschungen des Berufsbildes und nicht weiter überprüfbare Aussagen, die unrichtige Vorstellungen oder Erwartungen entstehen lassen, hintanzuhalten [vgl Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Nr 461 aus 1992,, insbesondere zu dem durch den damals neu formulierten Paragraph 25, ÄrzteG aufgelockerten Werbeverbot (524 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 12)]. Das im ÄrzteG 1998 in Verbindung mit der RL-AÖ verankerte Verbot der Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung stellt eine für Ärzte zulässige Werbebeschränkung dar vergleiche VfGH 30.11.2007, Zl B 1481/06; 17.12.2009, Zl B 1778/07, ua).
Schlagworte
ärztliches Werbeverbot, marktschreierische WerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1684.5Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015