Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.12.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGVG, in welchen Fällen eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgen muss, hat das LVwG in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann auf Zurückweisung entschieden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 5 zu § 28 VwGVG). Das Vorliegen eines Bescheides ist zweifellos im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG eine Prozessvoraussetzung und mangels Bescheidcharakter daher ein Zurückweisungsgrund.Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGVG, in welchen Fällen eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgen muss, hat das LVwG in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann auf Zurückweisung entschieden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG). Das Vorliegen eines Bescheides ist zweifellos im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Prozessvoraussetzung und mangels Bescheidcharakter daher ein Zurückweisungsgrund.
Schlagworte
mangelnde Bescheidqualität, MahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.3392.1Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015