RS Lvwg 2014/12/22 LVwG-2014/35/3392-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.12.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGVG, in welchen Fällen eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgen muss, hat das LVwG in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann auf Zurückweisung entschieden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 5 zu § 28 VwGVG). Das Vorliegen eines Bescheides ist zweifellos im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG eine Prozessvoraussetzung und mangels Bescheidcharakter daher ein Zurückweisungsgrund.Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGVG, in welchen Fällen eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgen muss, hat das LVwG in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann auf Zurückweisung entschieden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG). Das Vorliegen eines Bescheides ist zweifellos im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Prozessvoraussetzung und mangels Bescheidcharakter daher ein Zurückweisungsgrund.

Schlagworte

mangelnde Bescheidqualität, Mahnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.3392.1

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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