RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

21/03 GesmbH-Recht
24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GmbHG §122 Abs1 Z1;
StGB §159 Abs2;
StGB §159 Abs5 Z3;
StGB §159 Abs5 Z4;
StGB §159 Abs5 Z5;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurde die Gewerbeberechtigung "Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen, deren Bestandteilen und Zubehör, unter Ausschluss solcher Waren, deren Verkauf an den großen Befähigungsnachweis gebunden ist" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. Der Beschwerdeführer war gemäß § 159 Abs. 2, Abs. 5 Z. 3, 4 und 5 StGB sowie § 122 Abs. 1 Z. 1 GmbH-Gesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden (Näheres hiezu im vorliegenden E). Was die Eigenart der strafbaren Handlung betrifft, so ist es auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde sich diesbezüglich darauf stützte, die Ausübung des Handelsgewerbes biete Gelegenheit zur Begehung von Vermögensdelikten gegenüber Kunden und Lieferanten, allenfalls auch Arbeitnehmern. Der belangten Behörde ist gleichfalls keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie annahm, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung bestehe, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung der Gewerbe begehen. Gerade das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild gibt Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechender Gelegenheit wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040072.X01

Im RIS seit

19.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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