Entscheidungsdatum
14.01.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76,Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse, gegen den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6. Oktober 2014, Zahl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 2014 wurden Herrn AA, Adresse, Verfahrenskosten gemäß den §§ 76, 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auferlegt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 2014 wurden Herrn AA, Adresse, Verfahrenskosten gemäß den Paragraphen 76, 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auferlegt.
Spruchgemäß handelt es sich dabei um Euro 64,-- an Kommissionsgebühren (Bezirkshauptmannschaft) und Euro 60,-- an Barauslagen (Tiroler Landesstelle für Brandverhütung).
Zudem erging der Hinweis, wonach für die Vergebührung der Verhandlungsschrift Euro 14,30 nach dem Gebührengesetz 1057 angefallen seien.
In der Begründung wird ausgeführt, dass im Zuge des Genehmigungsverfahrens Verhandlungen von insgesamt 2 halben Stunden durchgeführt wurden, an denen ein Verhandlungsleiter, ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger und ein brandschutztechnischer Sachverständiger teilgenommen hätten.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht und hat zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsrecht Tirol erhoben und darin ua ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid ein Genehmigungsverfahren angesprochen wird, ihm dies jedoch nicht bekannt sei.
Dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3. September 2014 der nunmehr Verpflichtete dahingehend verständigt wurde, wonach am 1.10.2014 um 15:30 Uhr eine Überprüfung seines Betriebes auf dem GST ***1 KG Z nach § 338 GewO 1994 stattfinden wird.Dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3. September 2014 der nunmehr Verpflichtete dahingehend verständigt wurde, wonach am 1.10.2014 um 15:30 Uhr eine Überprüfung seines Betriebes auf dem GST ***1 KG Z nach Paragraph 338, GewO 1994 stattfinden wird.
Da dem vorgelegten Akt weder ein verfahrenseinleitender Antrag (vgl § 76 Abs 1 AVG) noch eine Verhandlungsschrift einlag, sohin die Vorschreibung der Verfahrenskosten und der gebührenrechtliche Hinweis nicht nachvollziehbar waren, wurde die belange Behörde mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 5. Dezember 2014 zu einer Stellungnahme eingeladen.Da dem vorgelegten Akt weder ein verfahrenseinleitender Antrag vergleiche Paragraph 76, Absatz eins, AVG) noch eine Verhandlungsschrift einlag, sohin die Vorschreibung der Verfahrenskosten und der gebührenrechtliche Hinweis nicht nachvollziehbar waren, wurde die belange Behörde mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 5. Dezember 2014 zu einer Stellungnahme eingeladen.
In der E-Mail vom 5. Jänner 2015 führt die belangte Behörde aus, dass auch behördlicherseits nicht nachvollzogen werden kann, worum ein Kostenbescheid erlassen wurde. Seitens der belangten Behörde wurde um Behebung des Kostenbescheides ersucht.
II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„§ 76
…
§ 77Paragraph 77
…“
III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
Gegenständlich liegt weder ein verfahrenseinleitender Antrag seitens des Verpflichteten (vgl § 76 Abs 1 AVG) vor noch haben sich Anhaltspunkte ergeben, wonach Herrn AA ein Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG anzulasten ist. Gegenständlich liegt weder ein verfahrenseinleitender Antrag seitens des Verpflichteten vergleiche Paragraph 76, Absatz eins, AVG) vor noch haben sich Anhaltspunkte ergeben, wonach Herrn AA ein Verschulden iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG anzulasten ist.
IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis:
Insofern ist im Einklang mit der Behörde festzustellen, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, angefallene Barauslagen (vgl § 76 Abs 1 und 2 AVG) und/oder Kommissionsgebühren (vgl § 77 Abs 1 AVG) auf den nunmehrigen Beschwerdeführer zu überwälzen. Der angefochtene Bescheid war deshalb zu beheben.Insofern ist im Einklang mit der Behörde festzustellen, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, angefallene Barauslagen vergleiche Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG) und/oder Kommissionsgebühren vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, AVG) auf den nunmehrigen Beschwerdeführer zu überwälzen. Der angefochtene Bescheid war deshalb zu beheben.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Herbert Peinstingl
(Richter)
Schlagworte
Vorschreibung von Verfahrenskosten; kein verfahrenseinleitender Antrag , kein Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG, keine Überwälzung von Barauslagen und/oder Kommissionsgebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.32.3277.2Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015