Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.01.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z12Rechtssatz
Soweit die behaupteten Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche nach § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 2 BLRG auf eine der Raumheizung u Warmwasserbereitung dienende Heizungsanlage zurückzuführen sind, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein solches unterfällt ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen.Soweit die behaupteten Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BLRG auf eine der Raumheizung u Warmwasserbereitung dienende Heizungsanlage zurückzuführen sind, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein solches unterfällt ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen.
Schlagworte
Raumheizung, Warmwasserbereitung, Heizungsanlage, Beeinträchtigung Dritter, Rauch, Kompetenz, Verhalten unterfiel nicht der von der belangten Behörde als Übertretungs- bzw Strafnorm herangezogenen bundesgesetzlichen Regelung, sondern wäre allenfalls nach landespolizeilichen Vorschriften zu verfolgen gewesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.34.3510.5Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015