Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.01.2015Index
5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, NaturschutzNorm
TNSchG §6 lithAnmerkung
VwGH 02.09.2008, Zl 2007/10/0079Rechtssatz
Grundsätzlich kann einem Bewilligungsinhaber ein mögliches zukünftiges rechtswidriges Verhalten nicht bereits vor Durchführung seiner bewilligten Maßnahmen unterstellt werden. Vielmehr ist schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen davon auszugehen, dass sich Bewilligungsinhaber an die erteilte Genehmigung halten. Die potentielle Möglichkeit eines zukünftigen bescheidwidrigen Verhaltens stellt also keinen zulässigen Beschwerdegrund dar.
Schlagworte
Geländeaufschüttungen, Bodenaushub, landwirtschaftliche Geländekorrektur, eigener Wirkungsbereich, Zustimmung der Grundeigentümer, Einhaltung von NebenbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.2472.6Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015