Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.01.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenAnmerkung
Einspruch verspätetRechtssatz
Ist eine Strafverfügung infolge Versäumung der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in der selben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft des Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (VwGH 09.04.1984, 84/10/032; VwGH 04.05.1988, 87/03/0218). Erlässt die Behörde dessen ungeachtet einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (VwGH 06.07.1990, 87/17/0198; VwGH 25.10.1994, 92/08/0138). Es hat daher die Behebung des Straferkenntnisses zu erfolgen. Neben der Behebung des Straferkenntnisses ist auch mit Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung vorzugehen (VwGH 11.05.1983, 83/03/0046, 0047).
Schlagworte
Einspruch verspätetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.45.2667.5Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015