RS Lvwg 2015/1/27 LVwG-2014/45/2667-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.01.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrrecht

Anmerkung

Einspruch verspätet
Straferkenntnis wegen Verstoß Doppelbestrafung zu beheben und Einspruch als verspätet zurückzuweisen

Rechtssatz

Ist eine Strafverfügung infolge Versäumung der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in der selben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft des Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (VwGH 09.04.1984, 84/10/032; VwGH 04.05.1988, 87/03/0218). Erlässt die Behörde dessen ungeachtet einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (VwGH 06.07.1990, 87/17/0198; VwGH 25.10.1994, 92/08/0138). Es hat daher die Behebung des Straferkenntnisses zu erfolgen. Neben der Behebung des Straferkenntnisses ist auch mit Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung vorzugehen (VwGH 11.05.1983, 83/03/0046, 0047).

Schlagworte

Einspruch verspätet
Straferkenntnis wegen Verstoß Doppelbestrafung zu beheben und Einspruch als verspätet zurückzuweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.45.2667.5

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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