Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.02.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §50Rechtssatz
Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, nicht mehr sein, wenn im Kollaudierungsbescheid verabsäumt wurde, ihre Beseitigung zu veranlassen.Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, nicht mehr sein, wenn im Kollaudierungsbescheid verabsäumt wurde, ihre Beseitigung zu veranlassen.
Schlagworte
Wasserrechtliche Überprüfung, Instandhaltungspflicht, Nicht-BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3460.2Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015