Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.02.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §50Rechtssatz
Die Instandhaltungspflicht des § 50 Abs 1 WRG 1959 betrifft Wasseranlagen aller Art und die im unmittelbaren Anlagenbereich gelegenen Gewässerstrecken. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, bedarf keiner eigenen bescheidförmigen Vorschreibung und endet grundsätzlich erst mit der Beseitigung der Anlagen und der Wiederherstellung des früheren Zustandes [Oberleitner/Berger WRG3 (2011) Rz 1 zu § 50 mit Hinweisen auf die Judikatur].Die Instandhaltungspflicht des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 betrifft Wasseranlagen aller Art und die im unmittelbaren Anlagenbereich gelegenen Gewässerstrecken. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, bedarf keiner eigenen bescheidförmigen Vorschreibung und endet grundsätzlich erst mit der Beseitigung der Anlagen und der Wiederherstellung des früheren Zustandes [Oberleitner/Berger WRG3 (2011) Rz 1 zu Paragraph 50, mit Hinweisen auf die Judikatur].
Weist eine Behörde in einem Schreiben auf die Verpflichtung des § 50 Abs 1 WRG 1959 hin, ist ein solches Schreiben nicht als Bescheid und damit auch nicht als Wiederherstellungs- auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 zu qualifizieren.Weist eine Behörde in einem Schreiben auf die Verpflichtung des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 hin, ist ein solches Schreiben nicht als Bescheid und damit auch nicht als Wiederherstellungs- auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zu qualifizieren.
Schlagworte
Wasserrechtliche Überprüfung, Instandhaltungspflicht, Nicht-BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3460.2Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015