Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.02.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §50Rechtssatz
Auch der Überprüfungsbescheid schafft Recht zwischen Partei und Behörde. Es kann zwar die fehlende Bewilligung nicht schlechterdings ersetzen, bindet die Behörde aber an die von ihr getroffene Feststellung des Übereinstimmens des ausgeführten mit dem bewilligten Projekt in dem von Beseitigungsaufträgen nicht betroffenen Umfang des Kollaudierungsbescheides insofern, als die Behörde von einer dem Inhalt des Kollaudierungsbescheides widerstreitenden Konsenslosigkeit der Projektsausführung künftig nicht mehr ausgehen darf und im Falle der Erforderlichkeit der Behebung übersehener Missstände wie bei Vorliegen einer Bewilligung auf andere rechtliche Möglichkeiten verwiesen bleibt.
Eine Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung nicht nur wahrgenommener Mängel, sondern auch wahrgenommener Abweichungen (zu verstehen: vom Konsens) zu veranlassen. Insoweit verdrängt die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959.Eine Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung nicht nur wahrgenommener Mängel, sondern auch wahrgenommener Abweichungen (zu verstehen: vom Konsens) zu veranlassen. Insoweit verdrängt die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Anwendbarkeit des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959.
Schlagworte
Wasserrechtliche Überprüfung, Instandhaltungspflicht, Nicht-BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3460.2Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015