RS Vwgh 2004/10/20 2002/08/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0069 E 7. August 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Ist ein Zeuge in der Lage, sich in der deutschen Sprache ausreichend verständlich zu machen, dann ist die Voraussetzung zur Beiziehung eines Dolmetschers nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080081.X01

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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