Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2015Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall liegen Umstände vor (insbesondere eine sehr kurze zur Verfügung stehende Zeit), welche die Nachtrunkverantwortung als unglaubwürdig erscheinen lässt. Wenn jemand, der ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, den Ort des Verkehrsunfalls, bei welchem es zu Ermittlungen durch die Polizei kommt, verlässt und Alkohol konsumiert, verstößt er gegen § 4 Abs 1 lit c StVO.Im gegenständlichen Fall liegen Umstände vor (insbesondere eine sehr kurze zur Verfügung stehende Zeit), welche die Nachtrunkverantwortung als unglaubwürdig erscheinen lässt. Wenn jemand, der ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, den Ort des Verkehrsunfalls, bei welchem es zu Ermittlungen durch die Polizei kommt, verlässt und Alkohol konsumiert, verstößt er gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO.
Schlagworte
Inbewegungsetzen von Kraftfahrzeug, Zurückrollenlassen von Kraftfahrzeug, Lenken von Kfz im alkoholbeeinträchtigten Zustand, Nachtrunk, MitwirkungsverpflichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.0039.2Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015