RS Vwgh 2004/10/20 2003/08/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0392 E 18. Oktober 2000 RS 5 (Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitslosen eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung vorgeworfen werden kann, erfordert präzise Feststellungen über den diesbezüglichen Verlauf des Vorstellungsgespräches (Hinweis E 17.2.1998, 95/08/0056). So erfordert etwa der mit der Höhe der Gehaltswünsche unter Umständen im Zusammenhang stehende Gesichtspunkt einer Überqualifizierung - die der Arbeitslose seinerseits nicht in einer das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelnden Weise herausstreichen darf - eine entsprechend differenzierende Auseinandersetzung mit den Gründen, die für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung maßgeblich waren (Hinweis E 20.5.1987, 86/08/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080248.X01

Im RIS seit

25.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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