Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.02.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §15Rechtssatz
Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen bedürfen - entgegen der früheren Rechtslage - stets der Schriftform und unterliegen denselben Anforderungen betreffend den Inhalt der Beschwerde wie sonstige Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht. Wird allerdings ein mündliches Anbringen in einer Niederschrift von der Behörde – ohne dazu verpflichtet zu sein – festgehalten, so gilt es als wirksam schriftlich eingebracht [Markus Brandstetter/Johanna Weilguni, Das Strafverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Larcher (Hg), Handbuch Verwaltungsgerichte – Die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz, S 259 mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom 06.05.2004, Zl 2001/20/0195].Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen bedürfen - entgegen der früheren Rechtslage - stets der Schriftform und unterliegen denselben Anforderungen betreffend den Inhalt der Beschwerde wie sonstige Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht. Wird allerdings ein mündliches Anbringen in einer Niederschrift von der Behörde – ohne dazu verpflichtet zu sein – festgehalten, so gilt es als wirksam schriftlich eingebracht [Markus Brandstetter/Johanna Weilguni, Das Strafverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in Larcher (Hg), Handbuch Verwaltungsgerichte – Die Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit römisch eins. Instanz, S 259 mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom 06.05.2004, Zl 2001/20/0195].
Beantragt die belangte Behörde im Schriftsatz, mit dem sie die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vorlegt, nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, ist es entbehrlich, ihr im Sinne des zweiten Satzes des § 44 Abs 3 VwGVG noch eine weitere Gelegenheit zur Einbringung eines Verhandlungsantrages einzuräumen (so VwGH 17.12.2014, Zl Ra 2014/03/0038, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 24 Abs 3 zweiter Satz VwGVG).Beantragt die belangte Behörde im Schriftsatz, mit dem sie die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vorlegt, nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, ist es entbehrlich, ihr im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG noch eine weitere Gelegenheit zur Einbringung eines Verhandlungsantrages einzuräumen (so VwGH 17.12.2014, Zl Ra 2014/03/0038, zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG).
Schlagworte
Mündliches Beschwerdevorbringen, Niederschrift, mündliche Verhandlung, Absehen von der mündlichen VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.0311.2Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015