Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.02.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ein die Entscheidungspflicht im Sinne des § 8 VwGVG auslösender Antrag auf Sachentscheidung liegt nur dann vor, wenn dem Antrag zumindest die wesentlichsten Entscheidungsgrundlagen vollständig beigeschlossen sind. Zweifellos ist das eingebrachte Baugesuch der Erstbeschwerdeführerin unvollständig, jedoch ist davon auszugehen, dass durch die Nachreichung des Lageplanes gemäß § 24 Abs 2 TBO 2011 die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für die Baubehörde I. Instanz vorgelegen haben und damit die Frist für die Entscheidung somit am 30.07.2014 zu laufen begonnen hat. Hinsichtlich des fehlenden Energieausweises ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich allenfalls ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zu erlassen gewesen wäre.Ein die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 8, VwGVG auslösender Antrag auf Sachentscheidung liegt nur dann vor, wenn dem Antrag zumindest die wesentlichsten Entscheidungsgrundlagen vollständig beigeschlossen sind. Zweifellos ist das eingebrachte Baugesuch der Erstbeschwerdeführerin unvollständig, jedoch ist davon auszugehen, dass durch die Nachreichung des Lageplanes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für die Baubehörde römisch eins. Instanz vorgelegen haben und damit die Frist für die Entscheidung somit am 30.07.2014 zu laufen begonnen hat. Hinsichtlich des fehlenden Energieausweises ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich allenfalls ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erlassen gewesen wäre.
Das Baugesuch war somit am 30.07.2014 in wesentlichen Teilen vollständig, die Entscheidungsfrist gemäß § 8 VwGVG ist daher am 31.01.2015 abgelaufen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde jedoch am 23.01.2015, sohin noch vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist erhoben, weshalb diese als verfrüht zurückzuweisen war.Das Baugesuch war somit am 30.07.2014 in wesentlichen Teilen vollständig, die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, VwGVG ist daher am 31.01.2015 abgelaufen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde jedoch am 23.01.2015, sohin noch vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist erhoben, weshalb diese als verfrüht zurückzuweisen war.
Schlagworte
Zurückweisung; Säumnisbeschwerde, vollständiger Antrag verfrüht eingebracht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0367.1Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015