Entscheidungsdatum
26.02.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §46Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der A KG, Adresse, vertreten durch den Geschäftsführer BB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2015, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Mit Anzeige einer weiteren Betriebsstätte vom 18.11.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft Y an diesem Tag eingegangen, hat die A KG mit Sitz in Adresse ausgeführt, sie sei Inhaberin des Gewerbes „Friseur“ am Gewerbestandort Adresse und werde die Ausübung des genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in **** X, Adresse, angezeigt. Mit Anzeige einer weiteren Betriebsstätte vom 18.11.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft Y an diesem Tag eingegangen, hat die A KG mit Sitz in Adresse ausgeführt, sie sei Inhaberin des Gewerbes „Friseur“ am Gewerbestandort Adresse und werde die Ausübung des genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in **** römisch zehn, Adresse, angezeigt.
Aufgrund eines von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 345 Abs 5 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte der A KG, **** Z, Adresse, am 18.11.2014 im Standort **** X, Adresse, nicht vorliegen würden. Überdies wurde die Gewerbeausübung an der anzeigten weiteren Betriebsstätte gemäß § 345 Abs 5 GewO 1994 untersagt. Aufgrund eines von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 345, Absatz 5, Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte der A KG, **** Z, Adresse, am 18.11.2014 im Standort **** römisch zehn, Adresse, nicht vorliegen würden. Überdies wurde die Gewerbeausübung an der anzeigten weiteren Betriebsstätte gemäß Paragraph 345, Absatz 5, GewO 1994 untersagt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass man beim Stadtmagistrat Z am 17.11.2014 das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher“ im Standort **** Z, Adresse, angemeldet habe. Am 18.11.2014 habe man sodann eine weitere Betriebsstätte in **** X, Adresse, angezeigt. Man habe bis jetzt keinen Bescheid erhalten und ein paar Mal telefonisch um Information gebeten, wobei die Beamten des Stadtmagistrates gesagt hätten, dass die Anmeldungen in Bearbeitung seien und es keine Probleme gebe und man die Tätigkeit ohne Probleme ausüben dürfe. Bei der Anmeldung habe man Herrn CC als gewerberechtlichen Geschäftsführer genannt und im Betrieb angemeldet. Die Anmeldung bei der Versicherung und Kopie der Gewerbeanmeldung mit Eingangsstempel des Stadtmagistrates Z liege bei. Es werde um Aufhebung der Untersagung der Gewerbeausübung an der anzeigten weiteren Betriebsstätte ersucht und habe man für den bis jetzt vom Stadtmagistrat Z noch nicht ausgestellten Gewerbeschein leider keinen Einfluss. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass man beim Stadtmagistrat Z am 17.11.2014 das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher“ im Standort **** Z, Adresse, angemeldet habe. Am 18.11.2014 habe man sodann eine weitere Betriebsstätte in **** römisch zehn, Adresse, angezeigt. Man habe bis jetzt keinen Bescheid erhalten und ein paar Mal telefonisch um Information gebeten, wobei die Beamten des Stadtmagistrates gesagt hätten, dass die Anmeldungen in Bearbeitung seien und es keine Probleme gebe und man die Tätigkeit ohne Probleme ausüben dürfe. Bei der Anmeldung habe man Herrn CC als gewerberechtlichen Geschäftsführer genannt und im Betrieb angemeldet. Die Anmeldung bei der Versicherung und Kopie der Gewerbeanmeldung mit Eingangsstempel des Stadtmagistrates Z liege bei. Es werde um Aufhebung der Untersagung der Gewerbeausübung an der anzeigten weiteren Betriebsstätte ersucht und habe man für den bis jetzt vom Stadtmagistrat Z noch nicht ausgestellten Gewerbeschein leider keinen Einfluss.
Die Beschwerde ist undatiert, jedoch bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 09.02.2015 eingegangen.
Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts getroffen werden.
Auch am 23.02.2015 hat eine Anfrage aus dem zentralen Gewerberegister, die vom erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorgenommen wurde, nicht ergeben, dass eine Gewerbeberechtigung für die Firma A KG für das Gewerbe Friseur und Perückenmacher vorliegen würde.
Die Nachfrage beim Stadtmagistrat Z hat ergeben, dass das Verfahren betreffend die Anmeldung des Gewerbes noch nicht abgeschlossen ist, da noch Urkunden nachzubringen sind und Parteiengehör zu wahren ist.
II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 18/2015 lauten wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 18 aus 2015, lauten wie folgt:
„§ 46
§ 339Paragraph 339
§ 340Paragraph 340
§ 345Paragraph 345
III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen keine Folge zu geben:
Grundsätzlich gilt, dass die Gewerbeausübung an einem bestimmten Standort gebunden ist. Nach der Gewerbeordnung kann der Gewerbetreibende diesen Standort – sofern nicht ausdrücklich nicht etwas anderes vorgesehen – grundsätzlich frei wählen. Der Gewerbeinhaber kann seine Gewerbetätigkeit auf andere Standorte ausdehnen und ergibt sich das Recht, das Gewerbe an einem weiteren Betriebsstandort auszuüben automatisch aus der Gewerbeberechtigung.
Die Gewerbeordnung geht davon aus, dass das Gewerbe durch die dem Gesetz entsprechende Anmeldung begründet wird. Dadurch wird die Gewerbeberechtigung erworben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt auch alle materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass bislang noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, da notwendige Urkunden für die Anmeldung fehlen.
Solange die erforderlichen Unterlagen fehlen, liegt keine wirksame Gewerbeanmeldung vor. Nur mit einer wirksamen Gewerbeanmeldung erlangt man die Berechtigung, mit der Gewerbeausübung zu beginnen. Damit einhergehend ist aber auch die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte nicht möglich, wenn noch keine wirksame Gewerbeanmeldung vorliegt, da sich das Recht, das Gewerbe an einer weiteren Betriebsstätte auszuüben, aus der Gewerbeberechtigung ergibt.
Damit hat die belangte Behörde jedoch zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte der A KG im Standort **** X, Adresse, nicht vorliegen und war in weiterer Folge daher auch die Gewerbeausübung an dieser angezeigten weiteren Betriebsstätte zu untersagen. Damit hat die belangte Behörde jedoch zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte der A KG im Standort **** römisch zehn, Adresse, nicht vorliegen und war in weiterer Folge daher auch die Gewerbeausübung an dieser angezeigten weiteren Betriebsstätte zu untersagen.
Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass es kein Probleme gebe, ist darauf hinzuweisen, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen ist, eine entsprechende vollständige Gewerbeanmeldung mit sämtlichen notwendigen Urkunden rechtzeitig beizubringen.
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist lediglich die Frage, ob die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgte. Dies war aus den oben stehenden Gründen zu bejahen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Sigmund Rosenkranz
(Richter)
Schlagworte
weitere Betriebsstätte, Gewerbeanmeldungsverfahren nicht abgeschlossenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.27.0390.1Zuletzt aktualisiert am
30.03.2015