RS Lvwg 2015/2/26 LVwG-2015/23/0464-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Index

L65007 Jagd Wild Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 2004 §52;
VwGVG §31

Rechtssatz

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin BB ist ebenfalls auf die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tiroler Jagdrecht zu verweisen. Grundeigentümern kommt in Verfahren nach dem TJG nur in einzelnen und ausdrücklich genannten Verfahren Parteistellung zu (bspw VwGH v 27.4.1992, 91/19/0059). Für den Bereich der hier entscheidungsrelevanten Bestimmung des § 52 TJG kommt einer Grundeigentümerin nur insofern Parteistellung zu, wenn dem Verfahren ein diesbezüglicher verfahrenseinleitender Antrag dieser Grundeigentümerin zu Grunde liegt (VwGH v 27.4.1992, 91/19/0059 mwN). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin BB ist ebenfalls auf die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tiroler Jagdrecht zu verweisen. Grundeigentümern kommt in Verfahren nach dem TJG nur in einzelnen und ausdrücklich genannten Verfahren Parteistellung zu (bspw VwGH v 27.4.1992, 91/19/0059). Für den Bereich der hier entscheidungsrelevanten Bestimmung des Paragraph 52, TJG kommt einer Grundeigentümerin nur insofern Parteistellung zu, wenn dem Verfahren ein diesbezüglicher verfahrenseinleitender Antrag dieser Grundeigentümerin zu Grunde liegt (VwGH v 27.4.1992, 91/19/0059 mwN). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Aber auch unter Zugrundelegung einer Parteistellung der Beschwerdeführerin wäre für diese Mangels Beschwer nicht zu gewinnen. Grundeigentümer haben im Umfang des § 52 TJG nur Anspruch auf einen ausreichenden Schutz ihres Eigentumes durch geeignete Maßnahmen wie etwa der Anordnung zusätzlicher Abschüsse. Die Beschwerdeführerin versucht aber mit ihren Beschwerdeausführungen geradezu das Gegenteil, nämlich einen geringeren Abschuss zu erreichen. Ein derartiges Vorbringen ist aber nicht mit dem subjektiven Rechtsschutzinteresse der verfahrensrelevanten Norm in Einklang zu bringen.Aber auch unter Zugrundelegung einer Parteistellung der Beschwerdeführerin wäre für diese Mangels Beschwer nicht zu gewinnen. Grundeigentümer haben im Umfang des Paragraph 52, TJG nur Anspruch auf einen ausreichenden Schutz ihres Eigentumes durch geeignete Maßnahmen wie etwa der Anordnung zusätzlicher Abschüsse. Die Beschwerdeführerin versucht aber mit ihren Beschwerdeausführungen geradezu das Gegenteil, nämlich einen geringeren Abschuss zu erreichen. Ein derartiges Vorbringen ist aber nicht mit dem subjektiven Rechtsschutzinteresse der verfahrensrelevanten Norm in Einklang zu bringen.

Schlagworte

Parteistellung, Bezirkslandwirtschaftskammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0464.1

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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