RS Lvwg 2015/2/27 LVwG-2014/23/3340-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.02.2015

Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

MSG Tir 2010 §4
B-VG Art130 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Für die Beurteilung der vorliegenden Anträge gemäß Art138 Abs1 lita B-VG ist daher die Frage zu prüfen, ob das Verwaltungsorgan zur Regelung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses vom Gesetzgeber mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wurde.

Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zu beachten ist hierbei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt (VwGH vom 06.03.2014, Zl 2013/11/02057).

Der vom Beschwerdeführer angeführte „Akt“ dem sich nach seinem Dafürhalten eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt innewohnen soll, ist ohne näher auf dessen (privat-)rechtliche Qualität einzugehen, jedenfalls eine Handlungsform aus dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Die klare und unmissverständliche Formulierung des § 4 Abs 4 TSMG steht jeder anderen Interpretation entgegen. Für die hier verfahrensrelevante Rechtsmaterie steht dem Land Tirol keine hoheitliche Maßnahme die mit „imperium“ ausgekleidet ist zur Verfügung, sondern vielmehr tritt das Land Tirol dem Einzelnen mit den (unbeschränkten) Handlungsformen des Zivilrechts und somit mit Waffengleichheit gegenüber.  Vor dem Hintergrund der aufgezeigten höchstgerichtlichen Judikatur findet sich im gesamten vorliegenden Sachverhalt kein Ansatz eines hoheitlichen mit „imperium“ behafteten Handelns.Der vom Beschwerdeführer angeführte „Akt“ dem sich nach seinem Dafürhalten eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt innewohnen soll, ist ohne näher auf dessen (privat-)rechtliche Qualität einzugehen, jedenfalls eine Handlungsform aus dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Die klare und unmissverständliche Formulierung des Paragraph 4, Absatz 4, TSMG steht jeder anderen Interpretation entgegen. Für die hier verfahrensrelevante Rechtsmaterie steht dem Land Tirol keine hoheitliche Maßnahme die mit „imperium“ ausgekleidet ist zur Verfügung, sondern vielmehr tritt das Land Tirol dem Einzelnen mit den (unbeschränkten) Handlungsformen des Zivilrechts und somit mit Waffengleichheit gegenüber.  Vor dem Hintergrund der aufgezeigten höchstgerichtlichen Judikatur findet sich im gesamten vorliegenden Sachverhalt kein Ansatz eines hoheitlichen mit „imperium“ behafteten Handelns.

Schlagworte

Schlagworte Mindestsicherung stationäre Pflege, Maßnahmenbeschwerde; Maßnahmenbeschwerde gegen Akte der Privatwirtschaftsverwaltung unzulässig;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.23.3340.3

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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