RS Vwgh 2004/10/20 2002/14/0073

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §1;

Rechtssatz

Das Begehen eines Finanzvergehens ist nicht zwangsläufig mit einem materiellen Vorteil für den Täter verbunden, und zwar auch nicht im Falle einer fortgesetzten Tatbegehung. So kann etwa der Vertreter eines Steuerpflichtigen oder der Beitragstäter ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten setzen, ohne dadurch bereichert worden zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140073.X03

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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