RS Vwgh 2004/10/20 2002/14/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §145 Abs2;

Rechtssatz

Ein Verschlechterungsverbot besteht nicht, sodass im Straferkenntnis strengere Strafen ausgesprochen werden dürfen als in der vorangegangenen Strafverfügung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140073.X02

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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