RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0179

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202050
E6J
16/02 Rundfunk

Norm

31989L0552 Fernsehtätigkeit-RL Ausübung;
61998CJ0006 ARD / PRO 7 VORAB;
EURallg;
ORF-G 2001 §13 Abs9;

Rechtssatz

In der Rechtssache C-6/98 hat der EuGH festgehalten, dass eine Bestimmung der Richtlinie 89/552 eng auszulegen ist, wenn sie die Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehsendungen einer Beschränkung unterwirft, ohne dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Beschränkung klar und eindeutig formuliert hat (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C- 6/98, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rundfunkanstalten (ARD) gegen PRO 7 Media AG, Slg. 1999, Seite I-7599, Randnr. 30).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0006 ARD / PRO 7 VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040179.X05

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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