RS Lvwg 2015/3/18 LVwG-2014/37/2473-14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Widerspricht die Erfüllung eines auf § 121 WRG 1959 gestützten behördlichen Auftrags anderen öffentlich rechtlichen Verpflichtungen – im konkreten Fall der Erhaltungspflicht zum Betrieb behördlich bewilligter Erdgasleitungen – ist von einer Pflichtenkollision auszugehen. In einem solchen Fall ist das rechtswidrige Verhalten, nämlich die Nicht- Erfüllung des gemäß § 121 WRG 1959 erteilten Auftrags, zur Auflösung der Pflichtenkollision gerechtfertigt. (Peter Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 6 Rz 4 und 7). Die rechtfertigende Pflichtenkollision hebt gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG die Strafbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens auf.Widerspricht die Erfüllung eines auf Paragraph 121, WRG 1959 gestützten behördlichen Auftrags anderen öffentlich rechtlichen Verpflichtungen – im konkreten Fall der Erhaltungspflicht zum Betrieb behördlich bewilligter Erdgasleitungen – ist von einer Pflichtenkollision auszugehen. In einem solchen Fall ist das rechtswidrige Verhalten, nämlich die Nicht- Erfüllung des gemäß Paragraph 121, WRG 1959 erteilten Auftrags, zur Auflösung der Pflichtenkollision gerechtfertigt. (Peter Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) Paragraph 6, Rz 4 und 7). Die rechtfertigende Pflichtenkollision hebt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Strafbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens auf.

Schlagworte

Pflichtenkollision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.2473.14

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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