Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.03.2015Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Zumal die belangte Behörde von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens zur Erlassung eines Behandlungsauftrags gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 keinen Gebrauch machte, wäre die Rechtsfrage, ob die verdorbenen Karotten und Kohle als Abfälle im Sinne des AWG 2002 einzustufen sind, von ihr als Vorfrage im Verfahren gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 zu lösen gewesen.Zumal die belangte Behörde von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens zur Erlassung eines Behandlungsauftrags gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 keinen Gebrauch machte, wäre die Rechtsfrage, ob die verdorbenen Karotten und Kohle als Abfälle im Sinne des AWG 2002 einzustufen sind, von ihr als Vorfrage im Verfahren gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 zu lösen gewesen.
Schlagworte
Vorfrage Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; organisch; kompostierbares Material; zulässige VerwendungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.0330.11Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015