RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs9;

Rechtssatz

Aus der Begriffswahl des Gesetzgebers, der von "Hinweisen" auf "SendungsINHALTE" spricht, ist abzuleiten, dass bei diesem Ausnahmetatbestand nicht der bewerbende, sondern der informative, redaktionelle Inhalt im Vordergrund zu stehen hat (Hinweis auch Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze (2002), S. 45).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040179.X02

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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