Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.04.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §107 Abs2 (alte Fassung)Anmerkung
Mit Beschluss vom 25.06.2015, Z Ra 2015/07/0075-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.04.2015, Z LVwG-2014/37/3342-7, erhobene außerordentliche Revision zurück.Rechtssatz
§ 42 Abs 3 AVG spricht ausdrücklich von einer „rechtskräftigen Entscheidung“ im unmittelbaren Zusammenhang mit den Rechten einer dem Verfahren nicht zugezogenen Partei. Damit anerkennt diese Vorschrift die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides auch gegenüber einer übergangenen Partei. Paragraph 42, Absatz 3, AVG spricht ausdrücklich von einer „rechtskräftigen Entscheidung“ im unmittelbaren Zusammenhang mit den Rechten einer dem Verfahren nicht zugezogenen Partei. Damit anerkennt diese Vorschrift die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides auch gegenüber einer übergangenen Partei.
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer in dem mit dem bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahren beachtliche Einwendungen hätte vorbringen können oder nicht, steht ihm als übergangene Partei nur mehr der im § 26 WRG 1959 aufgezeigte Weg frei, den Ersatz eines Schadens der dort näher charakterisierten Art im ordentlichen Rechtswege zu begehren [so ausdrücklich VfGH 12.10.1957, Slg 3246, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 89 Abs 2 WRG idF BGBl Nr 144/1947; VwGH 10.03.1966, Zl 1419/65 zu § 107 Abs 2 WRG 1959 aF; Oberleitner/Berger, WRG³ (2011) § 26 Rz 11 und § 26 E 24].Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer in dem mit dem bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahren beachtliche Einwendungen hätte vorbringen können oder nicht, steht ihm als übergangene Partei nur mehr der im Paragraph 26, WRG 1959 aufgezeigte Weg frei, den Ersatz eines Schadens der dort näher charakterisierten Art im ordentlichen Rechtswege zu begehren [so ausdrücklich VfGH 12.10.1957, Slg 3246, zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 2, WRG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 144 aus 1947,; VwGH 10.03.1966, Zl 1419/65 zu Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 aF; Oberleitner/Berger, WRG³ (2011) Paragraph 26, Rz 11 und Paragraph 26, E 24].
Schlagworte
übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3342.7Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015