RS Lvwg 2015/4/7 LVwG-2014/26/3199-1

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Veröffentlicht am 07.04.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.04.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

VwGVG §28 Abs3
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1

Rechtssatz

Die strittigen Anlagenteile (wie Haken, Bügel, Leitern udgl) dienen der erleichterten Durchkletterung der verfahrensgegenständlichen Schluchtstrecke eines natürlichen Fließgewässers, welche teilweise in einer Höhle unterirdisch verläuft. In ihrer Gesamtheit betrachtet sind diese Anlagenteile nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts als Sportanlage iSd der Gesetzesbestimmung des § 6 lit e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu bewerten, nämlich als von Menschenhand angelegter Klettersteig, woraus sich entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin ohne jeglichen Zweifel ergibt, dass die beschwerdegegenständlichen Haken (wie auch die anderen Kletterbehelfe) dem naturschutzrechtlichen Anlagenbegriff zu unterstellen sind (vgl dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 22.11.1999, 93/17/0121, und vom 06.07.1999, 98/10/0382).Die strittigen Anlagenteile (wie Haken, Bügel, Leitern udgl) dienen der erleichterten Durchkletterung der verfahrensgegenständlichen Schluchtstrecke eines natürlichen Fließgewässers, welche teilweise in einer Höhle unterirdisch verläuft. In ihrer Gesamtheit betrachtet sind diese Anlagenteile nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts als Sportanlage iSd der Gesetzesbestimmung des Paragraph 6, Litera e, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu bewerten, nämlich als von Menschenhand angelegter Klettersteig, woraus sich entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin ohne jeglichen Zweifel ergibt, dass die beschwerdegegenständlichen Haken (wie auch die anderen Kletterbehelfe) dem naturschutzrechtlichen Anlagenbegriff zu unterstellen sind vergleiche dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 22.11.1999, 93/17/0121, und vom 06.07.1999, 98/10/0382).

Schlagworte

Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3199.1

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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