Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.04.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs3Rechtssatz
Die strittigen Anlagenteile (wie Haken, Bügel, Leitern udgl) dienen der erleichterten Durchkletterung der verfahrensgegenständlichen Schluchtstrecke eines natürlichen Fließgewässers, welche teilweise in einer Höhle unterirdisch verläuft. In ihrer Gesamtheit betrachtet sind diese Anlagenteile nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts als Sportanlage iSd der Gesetzesbestimmung des § 6 lit e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu bewerten, nämlich als von Menschenhand angelegter Klettersteig, woraus sich entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin ohne jeglichen Zweifel ergibt, dass die beschwerdegegenständlichen Haken (wie auch die anderen Kletterbehelfe) dem naturschutzrechtlichen Anlagenbegriff zu unterstellen sind (vgl dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 22.11.1999, 93/17/0121, und vom 06.07.1999, 98/10/0382).Die strittigen Anlagenteile (wie Haken, Bügel, Leitern udgl) dienen der erleichterten Durchkletterung der verfahrensgegenständlichen Schluchtstrecke eines natürlichen Fließgewässers, welche teilweise in einer Höhle unterirdisch verläuft. In ihrer Gesamtheit betrachtet sind diese Anlagenteile nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts als Sportanlage iSd der Gesetzesbestimmung des Paragraph 6, Litera e, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu bewerten, nämlich als von Menschenhand angelegter Klettersteig, woraus sich entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin ohne jeglichen Zweifel ergibt, dass die beschwerdegegenständlichen Haken (wie auch die anderen Kletterbehelfe) dem naturschutzrechtlichen Anlagenbegriff zu unterstellen sind vergleiche dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 22.11.1999, 93/17/0121, und vom 06.07.1999, 98/10/0382).
Schlagworte
ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3199.1Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015