Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.04.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs3Rechtssatz
Dass der unterirdische - da in einer Höhle verlaufende - Streckenabschnitt eines natürlichen Fließgewässers nicht der Schutznorm des § 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu unterstellen wäre, lässt sich nach Meinung des erkennenden Gerichts keinesfalls aus dem diesbezüglichen Gesetzeswortlaut ableiten. Dass der unterirdische - da in einer Höhle verlaufende - Streckenabschnitt eines natürlichen Fließgewässers nicht der Schutznorm des Paragraph 7, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu unterstellen wäre, lässt sich nach Meinung des erkennenden Gerichts keinesfalls aus dem diesbezüglichen Gesetzeswortlaut ableiten.
Selbst wenn die Auffassung der Rechtsmittelwerberin zutreffend sein sollte, dass im unterirdischen Streckenabschnitt (zumindest teilweise) keine Uferböschungen (vgl § 7 Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005) vorhanden seien, so würde in diesem Streckenabschnitt unzweifelhaft der naturschutzrechtliche Gewässerschutz gemäß § 7 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 greifen, der Schutzbestimmungen für den „Bereich von fließenden natürlichen Gewässern“ vorsieht.Selbst wenn die Auffassung der Rechtsmittelwerberin zutreffend sein sollte, dass im unterirdischen Streckenabschnitt (zumindest teilweise) keine Uferböschungen vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005) vorhanden seien, so würde in diesem Streckenabschnitt unzweifelhaft der naturschutzrechtliche Gewässerschutz gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 greifen, der Schutzbestimmungen für den „Bereich von fließenden natürlichen Gewässern“ vorsieht.
Schlagworte
ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3199.1Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015