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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0085 E 5. November 2003 RS 4 (Hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Abgabe einer Versicherungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG bewirkt, dass das Versicherungsverhältnis auch dann für den Zeitraum der Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit bestehen bleibt, wenn sich nach Einlangen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides herausstellt, dass die Versicherungsgrenze entgegen der abgegebenen Erklärung unterschritten wurde. Da nicht zu prüfen ist, ob diese Versicherungserklärung auch zutrifft, hängt es daher der Sache nach nur von einer Willenserklärung des Versicherten ab, ob er unabhängig von der tatsächlichen Höhe der erzielten Einkünfte oder ob er nur im Nachhinein unter der Voraussetzung versichert sein möchte, dass nach dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid die Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überstiegen haben (mwA).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080188.X02Im RIS seit
18.01.2005