TE Lvwg Erkenntnis 2015/4/8 LVwG-2015/27/0704-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2015
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Entscheidungsdatum

08.04.2015

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs5
AZG §28 Abs6
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter. Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der Frau X Y, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter. Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der Frau römisch zehn Y, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 120,-- zu bezahlen.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 120,-- zu bezahlen.

3.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Unternehmens Y Logistik GmbH mit Sitz in Adresse — wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Landespolizeidirektion Tirol am xx.xx.xxxx um 14:45 Uhr, in der Gemeinde O, auf der Bundesstraße B 1, Fahrtrichtung Norden, bei Straßenkilometer xxxx und nachfolgender Auswertung der vorgelegten digitalen Daten aus dem Kontrollgerät bzw. Fahrerkarte festgestellt werden konnte - zu verantworten, dass der Fahrer, B A, geb. am xx.xx.xxxx, des Sattelzugfahrzeuges der Marke C mit dem amtlichen Kennzeichen xxx1 (A) samt Sattelanhänger der Marke T mit dem amtlichen Kennzeichen xxx2 (A), welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt folgende Übertretung begangen hat:„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als nach Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Unternehmens Y Logistik GmbH mit Sitz in Adresse — wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Landespolizeidirektion Tirol am xx.xx.xxxx um 14:45 Uhr, in der Gemeinde O, auf der Bundesstraße B 1, Fahrtrichtung Norden, bei Straßenkilometer xxxx und nachfolgender Auswertung der vorgelegten digitalen Daten aus dem Kontrollgerät bzw. Fahrerkarte festgestellt werden konnte - zu verantworten, dass der Fahrer, B A, geb. am xx.xx.xxxx, des Sattelzugfahrzeuges der Marke C mit dem amtlichen Kennzeichen xxx1 (A) samt Sattelanhänger der Marke T mit dem amtlichen Kennzeichen xxx2 (A), welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt folgende Übertretung begangen hat:

Es wurde festgestellt, dass der obgenannte Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die vorgeschriebene regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen konsumiert hat, wobei der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, dies obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden umfasst hat und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf einer Eisenbahn verbracht wurde.

Sohin betrug - bei Betrachtung des Beginns des 24-Stunden-Zeitraums mit xx.xx.xxxx 22:01:00 Uhr – die gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 VO (EG) 561/2006 einzuhaltende Ruhezeit von mindestens 3 Stunden + 9 Stunden nur unzureichende 3 Stunden + 5 Stunden und 33 Minuten.Sohin betrug - bei Betrachtung des Beginns des 24-Stunden-Zeitraums mit xx.xx.xxxx 22:01:00 Uhr – die gemäß Artikel 8, Absatz eins und 2 VO (EG) 561 aus 2006, einzuhaltende Ruhezeit von mindestens 3 Stunden + 9 Stunden nur unzureichende 3 Stunden + 5 Stunden und 33 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG ABI. Nr. 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG ABI. Nr. 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben eine Verwaltungsübertretung nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit § 28 Abs. 5 Z 3 Arbeitszeitgesetz BGBl. Nr. 461/1969 i.d.g.F. in Verbindung mit § 28 Abs. 6 Z 3 leg. cit. begangen.Sie haben eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 8, Absatz eins und 2 der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, Arbeitszeitgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, leg. cit. begangen.

Daher wird gegen Sie gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit § 28 Abs. 5 Z 3 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit § 28 Abs. 6 Z 3 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,-- verhängt.Daher wird gegen Sie gemäß Artikel 8, Absatz eins und 2 der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,-- verhängt.

Die Beschuldigte hat zudem als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz in Höhe von EUR 60,-- zu zahlen.Die Beschuldigte hat zudem als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz in Höhe von EUR 60,-- zu zahlen.

Die Gesamtsumme der Strafe beträgt daher EUR 660,--.“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde nur wegen der Strafhöhe erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Lenker aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes mit der Berechnung/Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten sowie der Bedienung des digitalen Tachographen und seiner gesamten Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr zurechtkam und überfordert gewesen sei und habe der Lenker seit längerer Zeit mit der Beschwerdeführerin in Kontakt gestanden, um unter der Fahrt seine Pausen und Fahrzeiten richtig einzuhalten, was aber neben anderer Tätigkeiten im Unternehmen auf Dauer für die Beschwerdeführerin nicht machbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat ärztliche Bestätigungen über die Behandlung des Lenkers vorgelegt, der zum xx.xx.xxxx gekündigt worden sei.

Da die Beschwerdeführerin lediglich wegen der Strafhöhe Beschwerde erhoben hat, ist das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.

Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht und ist der Einschätzung der Behörde, dass von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen ist, nicht entgegengetreten.

II.      Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

„§ 28 Arbeitszeitgesetz

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

         1.       Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen; 1. Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins, bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

         2.       Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren; 2. Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;

         3.       die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren; 3. die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren;

         4.       die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen; 4. die Pflichten gemäß Artikel 6, Absatz 5, oder Artikel 12, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;

         5.       die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen; 5. die Pflichten gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;

         6.       nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten; 6. nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, einhalten;

         7.       die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen; 7. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Artikel 16, Absatz 2, und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;

         8.       die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 ausgenommen Abs. 6 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, 8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 13,, Artikel 14,, Artikel 15, ausgenommen Absatz 6, oder Artikel 16, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen.

(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als(6) Sind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als

         1.       leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

         a)       in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro, a) in den Fällen der Ziffer eins, bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,

         b)       im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro; b) im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;

         2.       schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;

         3.       sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,

zu bestrafen.

…“

III.    Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:

Aus nachfolgenden Gründen war der Beschwerde keine Folge zu geben:

Die Beschwerdeführerin hat lediglich das Strafausmaß bekämpft und inhaltlich eingestanden, dass ihr der ihr vorgeworfene Fehler unterlaufen sei.

Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mehrfach einschlägig strafvorgemerkt ist.

§ 19 VStG

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, als die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift nicht nur dem Schutz von Arbeitnehmern sondern auch der Sicherheit im Straßenverkehr dient.

Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend hingegen die mehrfachen einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen.

Im gegenständlichen Fall war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt. Insbesondere hat sie kein ausreichendes Kontrollsystem nachgewiesen.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt. Insbesondere hat sie kein ausreichendes Kontrollsystem nachgewiesen.

Im Übrigen konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 2 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.Im Übrigen konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Sigmund Rosenkranz

(Richter)

Schlagworte

Fernfahrer
Fahrerkarte
Ruhezeit
Schutz von Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.27.0704.1

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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